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Datenschutz an der Schule
Datenschutz an der Schule
Kinder sehen sich schon früh einem zunehmenden Druck auf ihre Privatsphäre ausgesetzt. Ein grosser Teil ihres Soziallebens läuft über Smartphones und entsprechende Apps ab. Nicht nur für Kinder ist es schwierig abzuschätzen, was die Bestimmungen in den AGBs genau bedeuten, denen sie vor der Benutzung zustimmen müssen. Noch schwieriger zu erkennen sind die Gefahren, die aus einem unbedachten Umgang mit eigenen und fremden Personendaten im Internet entstehen. Unsicherheit kann zu Resignation führen, und es besteht die Gefahr, dass «die Privatsphäre ausgeschaltet wird». Warum sollte man die bequemen Angebote meist globaler Grosskonzerne auch hinterfragen? Schliesslich machen es doch «alle» so! Warum ist der Schutz der Privatsphäre denn so wichtig? Warum soll man auf die verlockenden Möglichkeiten verzichten? Wenn ich nichts zu verbergen habe, darf doch jeder alles von mir wissen? Personalisierte Werbung ist veilleicht weniger lästig als zufällige Werbung, könnte man denken. Es geht aber um wesentlich mehr. Wenn wir nämlich nicht mehr kontrollieren, was andere über uns wissen, oder wenn nicht mehr transparent ist, warum wir bestimmte Informationen bekommen (und andere wiederum nicht), sind wir leichter zu manipulieren.
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Ohne Privatsphäre keine Demokratie
Die Privatsphäre ist ein Grundrecht. Deshalb ist ihr Schutz in der Bundesverfassung wie auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben. Dennoch wird das Ende der Privatsphäre immer wieder heraufbeschworen. «Privacy is dead. Get over it», soll der frühere CEO von Sun Microsystems Scott McNealy gesagt haben. Eric Schmidt, Ex-CEO von Google, meinte: «Wenn es etwas gibt, von dem Sie nicht wollen, dass es irgendjemand erfährt, sollten Sie es vielleicht ohnehin nicht tun.» Auch Mark Zuckerberg, CEO von Facebook, hat behauptet, die Menschen hätten heute kein Problem mehr damit, private Dinge zu teilen. Auf seinem eigenen Laptop klebt er allerdings Mikrofon und Kamera ab. Seine eigene Privatsphäre ist Mark Zuckerberg offenbar doch wichtig.
Das erste Mal wurde der Schutz der Privatsphäre 1890 in einem Artikel der beiden US-amerikanischen Juristen Warren und Brandeis eingefordert, und zwar als das Recht, in Ruhe gelassen zu werden – «The Right to be let alone».
Die Ereignisse des Zweiten Weltkriegs machten deutlich, dass Informationen in falschen Händen verheerende Folgen haben. Mit dem Aufkommen der Computer in den 1960er Jahren entwickelte sich die Datenschutzgesetzgebung weiter.
Der Schutz der Privatsphäre gesteht den Menschen Bereiche zu, in denen sie sich frei bewegen und entfalten können. Nur wer Privatsphäre geniesst, kann eine eigene Meinung entwickeln und sich kritisch zu gesellschaftlichen Fragen äussern. Dies ist zentrale Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie.
Datenschutz in der Schweiz
In der Schweiz hat der Fichenskandal in den 1980er Jahren zu erhöhter Skepsis gegenüber staatlicher Überwachung geführt. In der Folge trat 1993 das Datenschutzgesetz (DSG) des Bundes in Kraft. 1994 folgte im Kanton Zürich das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG). Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Datenschutzgesetz. Die Datenbearbeitungen der Bundesorgane fallen unter die Bestimmungen des DSG. Es regelt auch die Bedingungen für private Organe und Unternehmen. Schulen und andere öffentliche Organe im Kanton Zürich fallen hingegen unter die Bestimmungen des IDG und in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich. Er beaufsichtigt die Datenbearbeitungen der öffentlichen Organe und berät sie in Datenschutzfragen.
Datenschutz im schulischen Alltag
Die gespeicherten Datenmengen nehmen mit der Digitalisierung rasant zu, ebenso die Möglichkeiten ihrer Auswertung und Weiterverwendung. Technologische Anwendungen wie Cloud Computing, E-Learning-Plattformen, Klassenchats und soziale Medien bringen neben Vorteilen auch neue und grössere Risiken für Persönlichkeitsverletzungen. Über Schülerinnen und Schüler werden heute viel mehr Daten gespeichert und weitergegeben als früher. Dadurch können Lehrpersonen unbeabsichtigt negativ beeinflusst werden. So kann die Weitergabe umfassender Bildungsdaten beispielsweise die Chancen eines Kindes aus einem bildungsfernen Umfeld im Vergleich zu einem Kind von Akademikern verschlechtern.
Datenschutzlexikon
Datenschutzrechtliche Fragen stellen sich im schulischen Alltag in vielfältiger Form. Die Datenschutzbeauftragte hat ihre Antworten auf die Anfragen von Schulleitenden, Lehrpersonen und anderen Fachpersonen – aber auch Eltern – nach Schlagwörtern in einem öffentlichen Datenschutzlexikon zusammengestellt. Dieses wird laufend aktualisiert und ist auf
www.datenschutz.ch
verfügbar.
Das Datenschutzlexikon Volksschule gibt verständlich formulierte Antworten auf Fragen wie:
- Darf die Schule die Porträts meiner Kinder im Internet veröffentlichen?
- Darf ich als Elternteil an der Theateraufführung die Kinder fotografieren?
- Darf eine Lehrperson ein Erinnerungsbild der Schulklasse machen?
- Darf ich als Lehrperson gesundheitliche Probleme von Schülerinnen und Schülern im Lehrerzimmer diskutieren?
- Darf ich als Lehrperson mit meinen Schülerinnen und Schülern über Whatsapp kommunizieren?
- Worauf muss ich achten, wenn ich einen Cloud-Dienst zur Zusammenarbeit nutzen möchte?