Datenschutz in der Schule

Digitale Mittel werden in der Schule immer wichtiger. Privat sind Lehrpersonen wie auch die Kinder ständig online. Sie sind mit Fragen rund um den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz konfrontiert. Was passiert beim Einsatz der verschiedenen Tools? Welche Spuren hinterlasse ich? Und wer hat darauf Zugriff? Warum darf ein Tool privat genutzt, in der Schule aber nicht eingesetzt werden? Aber auch: Was darf ich oder die Schule mit den Daten machen, die durch die eingesetzten Tools gesammelt werden?
Die technologischen Entwicklungen sind rasant und nicht immer voraussehbar. Deshalb fokussiert dieses Lehrmittel nicht auf aktuelle Tools und Technologien. Die Schülerinnen und Schüler sollen vielmehr eine Haltung entwickeln, die ihnen ermöglicht, sich angesichts der immer wechselnden Herausforderungen der Digitalisierung angemessen zu verhalten. Die Angebote verändern sich, die Ansprüche an die Möglichkeiten ebenfalls. Umso wichtiger ist, dass jede Person die Werkzeuge besitzt, um selbstsicher passende Entscheidungen zu treffen. Dafür muss sie wissen, welche Regeln es gibt und was damit erreicht werden soll. Sie muss Risiken beurteilen können und wissen, wie diese eingegrenzt werden können.

Das Menschenrecht auf Privatsphäre

Das Recht auf Privatsphäre ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben. Entsprechend ist es auch in der Bundesverfassung verankert. Der Schutz der Privatsphäre gesteht den Menschen Bereiche zu, in denen sie sich frei bewegen und entfalten können. Nur wer Privatsphäre geniesst, kann eine eigene Meinung entwickeln und sich kritisch zu gesellschaftlichen Fragen äussern. Dies ist eine zentrale Voraussetzung für eine funktionierende Demokratie.

Daten können immer missbraucht werden

Nur Daten, die nicht gespeichert werden, können auch nicht missbraucht werden. Ein besonders extremes Beispiel aus der Geschichte kennen wir aus den Niederlanden. In keinem anderen Land wurde im Zweiten Weltkrieg die jüdische Bevölkerung schneller und vollständiger aufgespürt und in Konzentrationslager deportiert. Wie war das möglich? Das Land hatte schon seit dem 19. Jahrhundert eine Einwohnerdatei aufgebaut, in der sehr weitgehende Informationen über die Bevölkerung vermerkt waren. Die Bevölkerung vertraute dem Staat und der Staat nutzte die Informationen für die optimale Raumplanung. Zu den gesammelten Daten gehörte auch die Religionszugehörigkeit. In den 1930er Jahren wurden die Daten auf Lochkarten gesetzt, wodurch sie maschinenlesbar waren. Als die Nationalsozialisten 1940 die Niederlande besetzten, machten sie dank dieser Datenlage innert weniger Tage fast alle Jüdinnen und Juden ausfindig. Das Beispiel zeigt, wie Daten, die für einen guten Zweck gesammelt wurden, zu einem grauenhaften Resultat führten.

Datensparsamkeit durch Digitalisierung

Seit den Lochkarten hat sich die Datenbearbeitung massiv weiterentwickelt. Während früher begrenzte Speicherkapazitäten die Datensammlung noch einschränkten, sind solche Hürden heute kaum noch vorhanden. Die Rechenkapazitäten der Computer ermöglichen komplexeste Datenbearbeitungen. Die Geschäftsmodelle der erfolgreichsten Unternehmen basieren auf der Sammlung, Verknüpfung und Auswertung von möglichst vielen persönlichen Daten der Benutzerinnen und Benutzer. Diese Datenauswertungen können harmlos scheinen, zum Teil sind sie auch hilfreich und machen unser Leben bequemer. Aber sie können auch immer gegen uns verwendet werden.
Die technologischen Entwicklungen ermöglichen jedoch nicht nur Datenmaximierung, sondern auch Datensparsamkeit. Kleinste Computer wie die Smartphones können schon heute komplexe Berechnungen lokal durchführen. Der Transfer in zentrale Rechenzentren oder die Cloud erübrigt sich. Die Technologie eröffnet immer neue Möglichkeiten. Wir als Gesellschaft entscheiden über die Art und Weise, wie wir sie einsetzen.

Datenschutz in der Schweiz

In der Schweiz trat 1993 das Datenschutzgesetz (DSG) des Bundes in Kraft. 1994 folgte im Kanton Zürich das Datenschutzgesetz, das heute Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) heisst. Jeder Kanton verfügt über ein eigenes Datenschutzgesetz. Die Datenbearbeitungen der Bundesorgane fallen unter die Bestimmungen des DSG. Es regelt auch die Bedingungen für private Organe und Unternehmen. Schulen, Spitäler, Polizeien und andere öffentliche Organe im Kanton Zürich fallen hingegen unter die Bestimmungen des IDG und in den Zuständigkeitsbereich der Datenschutzbeauftragten des Kantons Zürich. Sie beaufsichtigt die Datenbearbeitungen der öffentlichen Organe und berät sie in Datenschutzfragen. Natürlich sind die Organe selbst verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes.

Datenschutz im schulischen Alltag

Die gespeicherten Datenmengen nehmen mit der Digitalisierung rasant zu, ebenso die Möglichkeiten ihrer Auswertung und Weiterverwendung. Technologische Anwendungen wie Cloud Computing, E-Learning-Plattformen, Klassen-Chats und soziale Medien bringen neben Vorteilen auch neue und grössere Risiken für Persönlichkeitsverletzungen mit sich. Über Schülerinnen und Schüler werden heute viel mehr Daten gespeichert und weitergegeben als früher. Dadurch können Lehrpersonen unbeabsichtigt negativ beeinflusst werden. So kann die Weitergabe umfassender Bildungsdaten beispielsweise die Bildungschancen eines Kindes aus einem bildungsfernen Umfeld im Vergleich zu einem Kind von Akademiker:innen verschlechtern.
Datenschutzlexikon
Datenschutzrechtliche Fragen stellen sich im schulischen Alltag in vielfältiger Form. Die Datenschutzbeauftragte hat ihre Antworten auf die Anfragen von Schulleitenden, Lehrpersonen und anderen Fachpersonen – aber auch Eltern – nach Schlagwörtern in einem öffentlichen Datenschutzlexikon zusammengestellt. Dieses wird laufend aktualisiert und ist auf www.datenschutz.ch verfügbar.
Das Datenschutzlexikon Volksschule gibt verständlich formulierte Antworten auf Fragen wie:
– Darf die Schule die Porträts meiner Kinder im Internet veröffentlichen? 
– Darf ich als Elternteil an der Theateraufführung die Kinder fotografieren? 
– Darf ich als Lehrperson ein Erinnerungsbild der Schulklasse machen? 
– Darf ich gesundheitliche Probleme von Schülerinnen und Schülern im Lehrerzimmer diskutieren? 
– Darf ich mit meinen Schülerinnen und Schülern über Whatsapp kommunizieren? 
– Worauf muss ich achten, wenn ich einen Cloud-Dienst zur Zusammenarbeit nutzen möchte?